Die kurze Antwort: Für Computerhardware und Software gilt steuerlich seit 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr. Die Kosten lassen sich laut Fachquellen im Anschaffungsjahr voll abschreiben, das gilt auch für einen Kauf im Dezember. Das senkt die Steuerlast des Jahres, spart aber keine Kosten: Ein Gerät, das Sie nicht brauchen, bleibt ausgegebenes Geld. Sinnvoll ist, den Bedarf aus Gerätealter und Budget abzuleiten und die steuerliche Behandlung mit Ihrer Steuerberatung abzustimmen.
Warum das Thema jetzt auf den Tisch kommt
Zum Jahresabschluss und zur Budgetrunde für das nächste Jahr stapeln sich Anfragen: Die Laptops der Vertriebsmitarbeiter sind in die Jahre gekommen, ein Server läuft ohne Garantie, und die Buchhaltung fragt, ob sich ein Kauf noch in diesem Jahr lohnt. Hinzu kommt ein Reflex, den wir in der Beratung häufig sehen: Es wird bestellt, weil das Jahr zu Ende geht, nicht weil ein Gerät ausgetauscht werden muss.
Das ist verständlich, aber teuer, wenn der Zeitpunkt die Planung ersetzt. Wie Sie das IT-Budget insgesamt aufstellen, beschreibt unser Artikel zum IT-Budget 2027. Hier geht es um die Frage, welche Rolle die Abschreibung dabei spielen darf.
Was für IT-Hardware und Software steuerlich gilt
Zwei Regelungen sind für Anschaffungen am Jahresende relevant. Beide ersetzen keine steuerliche Beratung; wir ordnen sie hier als Entscheidungsgrundlage für die IT-Planung ein.
Ein-Jahres-Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 26.02.2021 und einer Aktualisierung vom 22.02.2022 (Aktenzeichen IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) geregelt, dass für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Laut Fachquellen ist die volle Abschreibung im Anschaffungsjahr dann auch bei unterjährigem Kauf nicht zu beanstanden, und Sie können weiterhin von der Ein-Jahres-Annahme abweichen. Smartphones sind nach Darstellung von Fachquellen nicht erfasst.
Degressive Abschreibung 2025 bis 2027. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent vom Restbuchwert möglich, höchstens das Dreifache des linearen Satzes. Das Gesetz wurde am 18.07.2025 verkündet. Ob sie für ein bestimmtes IT-Gut sinnvoll ist, das nicht unter die Ein-Jahres-Regel fällt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
| Regelung | Zeitraum | Kernaussage |
|---|---|---|
| Ein-Jahres-Nutzungsdauer für Computerhardware und Software | Anschaffungen seit 01.01.2021 | Volle Abschreibung im Anschaffungsjahr möglich |
| Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter | Anschaffung 01.07.2025 bis 31.12.2027 | Bis zu 30 % vom Restbuchwert, höchstens das Dreifache des linearen Satzes |
Was die Abschreibung nicht leistet
Die Abschreibung ändert, wann ein Aufwand steuerlich wirkt, nicht ob Sie ihn tragen. Die Anschaffungskosten fließen in jedem Fall aus Ihrer Liquidität ab. Zwei fiktive Beispiele zeigen, wo das schiefgehen kann:
- Der Vorrat im Schrank: Ein Betrieb kauft im Dezember zehn Laptops, weil sie „sich steuerlich lohnen“. Gebraucht werden sie erst im Frühjahr. Bis dahin läuft die Garantie, die Geräte sind eine Modellgeneration älter, und die Einrichtung kostet trotzdem Zeit.
- Der verpasste Austausch: Ein anderer Betrieb spart sich den Ersatz der Arbeitsplatzrechner, weil das Budget für den Server verplant ist. Fällt ein Gerät im Januar aus, muss in Eile und zu Listenpreisen gekauft werden.
In beiden Fällen war nicht die Steuerregel das Problem, sondern das Fehlen einer Planung. Ähnliche Muster beschreiben wir in den häufigsten IT-Kostenfallen im Mittelstand.
Fünf Fragen, bevor Sie zum Jahresende bestellen
- Bedarf: Welche Geräte sind tatsächlich am Ende ihres Lebenszyklus, gemessen an Alter, Garantie und Zustand, und nicht nur am Kalender?
- Gesamtkosten: Was kostet das Gerät inklusive Einrichtung, Support, Zubehör und Lizenzen über seine Nutzungsdauer, nicht nur beim Kauf?
- Neu oder generalüberholt: Für Standard-Arbeitsplätze lohnt oft der Vergleich. Costshield unterstützt bei beiden Wegen und rechnet sie gegeneinander. Die steuerliche Behandlung gebrauchter Geräte klären Sie vorab mit Ihrer Steuerberatung.
- Kaufen, leasen oder mieten: Wie wirkt sich die Finanzierungsform auf Liquidität und Bilanz aus?
- Zeitpunkt: Welcher Zeitpunkt zählt für den Jahreswechsel, Lieferung, Rechnung oder Inbetriebnahme? Das klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie bestellen, und berücksichtigen Lieferzeiten.
Handlungsempfehlungen: So gehen Sie bis Jahresende vor
- Oktober: Geräteinventar aktualisieren: Modell, Kaufdatum, Garantie, Zustand, Nutzer.
- November: Ersatzbedarf nach Dringlichkeit sortieren und mindestens zwei Angebote vergleichen, jeweils mit Gesamtkosten.
- Anfang Dezember: Mit der Steuerberatung abstimmen, welche Anschaffungen sinnvoll vor dem Jahreswechsel liegen. Bestellen Sie nur, was Sie ohnehin brauchen.
- Januar: Ersatzplanung 2027 aus dem Inventar ableiten und im Budget festschreiben.
Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre IT-Kosten insgesamt stehen, hilft unsere Seite IT-Kosten senken. Dort sehen Sie, wie wir als unabhängige Berater Verträge, Lizenzen und Geräte prüfen, ohne Produkte zu verkaufen, die Sie nicht brauchen.
Häufige Fragen
Kann ich einen im Dezember gekauften Laptop 2026 noch komplett abschreiben?
Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 wird für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr nicht beanstandet. Laut Fachquellen ist die volle Abschreibung im Anschaffungsjahr auch bei einem Kauf im laufenden Jahr möglich. Ob das in Ihrem konkreten Fall greift, klärt Ihre Steuerberatung.
Gilt die Ein-Jahres-Regel auch für Software?
Ja, das BMF-Schreiben nennt Betriebs- und Anwendersoftware. Abo-Lizenzen wie Microsoft 365 werden in der Regel als laufender Aufwand gebucht, die Abschreibungsfrage stellt sich vor allem bei gekauften Lizenzen. Die Einordnung im Einzelfall übernimmt Ihre Steuerberatung.
Was ist die degressive Abschreibung für 2025 bis 2027?
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent vom Restbuchwert möglich, höchstens das Dreifache des linearen Satzes. Das Gesetz wurde am 18.07.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Lohnt es sich, IT-Käufe nur wegen der Steuer vorzuziehen?
Nicht pauschal. Die Abschreibung verschiebt Aufwand zeitlich und senkt die Steuerlast des Jahres, die Anschaffungskosten bleiben aber vollständig bei Ihnen. Ein Gerät ohne Bedarf bindet Liquidität, verliert an Wert und kann beim echten Austausch fehlen.
Sind Smartphones von der Ein-Jahres-Regel erfasst?
Nach Darstellung von Fachquellen nicht, für Smartphones bleibt es bei der bisherigen Nutzungsdauer. Lassen Sie sich die Einordnung Ihrer Geräte von der Steuerberatung bestätigen.
Wie plane ich IT-Anschaffungen für das nächste Jahr?
Starten Sie mit einem Inventar aus Gerätealter, Garantie und Zustand, leiten Sie daraus den Ersatzbedarf je Jahr ab und rechnen Sie die Gesamtkosten statt nur den Gerätepreis. Das Ergebnis fließt in das IT-Budget für 2027.
Fazit: Erst planen, dann abschreiben
Die Ein-Jahres-Regel und die degressive Abschreibung sind nützliche Werkzeuge, aber keine Begründung für einen Kauf. Entscheidend ist, dass Ihre IT-Ausgaben aus Bedarf, Lebenszyklus und Budget entstehen. Der steuerliche Effekt ist dann ein willkommener Nebeneffekt, den Ihre Steuerberatung für Sie einordnet.
Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Alle Angaben beruhen auf den unten genannten Quellen, Stand 16.10.2026.
